Zweitägiger Lehrgang vermittelt die Inhalte der überarbeiteten Norm in Theorie und Praxis.
MehrIn der zweiten Jahreshälfte 2012 findet in der Dortmunder Westfalenhalle der 4. Deutsche Tag der...
MehrUm den erhöhten Beratungsbedarf bei den Grundstückseigentümern durch den neuen §61a...
MehrDas IKT bietet einen Aufbaukurs gezielt für Zertifizierte Berater Grundstücksentwässerung (ZBG) zum...
Mehr
Den Inhalt zum § 61a, LWG NRW finden Sie hier.
Die erste Dichtheitsprüfung bestehender Leitungen ist bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. Kommunen müssen für bestehende, ältere Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten durch Satzung kürzere Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen. Außerdem sollen abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind oder die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebiets die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft.
Dadurch kann die Frist für die Erstprüfung deutlich über das Jahr 2015 hinaus gezogen werden – im letzteren Fall bis ins Jahr 2023. Ein Erlass des NRW-Umweltministeriums von Anfang Oktober 2010 präzisierte diesen und andere Punkte rund um den § 61a LWG NRW.
Dr.-Ing. Viktor Mertsch, Referatsleiter im Umweltministerium, stellte diesen Erlass erstmalig auf einer Mitgliederversammlung des KomNetGEW der Öffentlichkeit vor.
Einen weiteren Erlass veröffentlichte das NRW-Umweltministerium am 17. Juni 2011. Laut diesem Erlass können Kommunen entscheiden, ob und wann eine Sanierung privater Abwasserleitungen erforderlich ist. Auf der Mitgliederversammlung des Kommunalen Netzwerks Grundstücksentwässerung am 22.06.2011 stellt Dr. Viktor Mertsch, Referatsleiter im NRW-Umweltministerium, erstmalig den neuen Erlass und ergänzende Dokumente vor:
Der infodienst Grundstück und Wasser berichtete hier in der Juni-Ausgabe.
Eine Übersicht zu Gesetze und Normen finden Sie hier.
zurück