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Sollen ganzheitliche Inspektions- und Sanierungsstrategien für öffentliche und private Kanalnetze entwickelt und umgesetzt werden, stehen die zuständigen Abwasserbetriebe vor der Herausforderung, die privaten Leitungsbetreiber zur Kooperation zu bewegen. Argumente und Informationsmaßnahmen sind gefragt, um die Chancen auf eine freiwillige Mitwirkung der Bürger zu erhöhen.
Rechtlicher Hintergrund und Verantwortlichkeiten
Jeder Grundstückseigentümer ist nach dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so müssen die Anlagen innerhalb angemessener Fristen ertüchtigt werden. Betreiber von Abwasseranlagen sind außerdem verpflichtet, Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen selbst zu überwachen.
In NRW konkretisiert das Landeswassergesetz im § 61a die Anforderungen. Der § 61a fordert, dass Abwasserleitungen dicht, geschlossen und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein müssen. Abwasseranlagen müssen so betriebssicher sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Nach den gesetzlichen Forderungen des § 61a LWG NRW hat jeder Grundstückseigentümer, also der Betreiber einer Grundstücksentwässerungsleitung, diese Leitung durch Sachkundige auf Dichtheit prüfen zu lassen:
Der Sachkundige muss das Ergebnis der Dichtheitsprüfung bescheinigen.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchsten 20 Jahren zu wiederholen. Die Dichtheitsprüfbescheinigung ist von dem Grundstückseigentümer aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Verantwortlich für die Veranlassung einer Dichtheitsprüfung ist der Grundstückseigentümer. Zu den Eigentümern zählen Ein- und Mehrfamilienhausbesitzer, Wohnungsgesellschaften, Kommunen, Gewerbe, Kirchen etc. Für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, gilt in Nordrhein-Westfalen die Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwVKan NRW. Inwieweit Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümer auch ohne vertragliche Regelung unter die genannten Pflichten fallen, wird gegenwärtig noch diskutiert.
Die 396 Gemeinden in NRW stehen mit der Umsetzung des § 61a LWG NRW in besonderer Verantwortung.
Die Gemeinde…
Beratung der Grundstückseigentümer
Die zentrale Verantwortung der Gemeinden in NRW liegt in der kompetenten Beratung der Grundstückseigentümer im Sinne des Verbraucherschutzes. Dem Grundstückseigentümer, meist Laie im Bereich der Entwässerungstechnik, sind die technischen und rechtlichen Zusammenhänge häufig unbekannt. Er ist nur selten in der Lage, seriöse und technisch sinnvolle von unseriösen und überteuerten Angeboten von „Kanalhaien“, also unseriösen Firmen, zur Inspektion und Sanierung zu unterscheiden. Neben der Aufklärung des Eigentümers lassen sich auch Aspekte zum Gebäudeschutz, Rückstausicherung, Dränagen und Versickerungsmöglichkeiten in die Beratung einbeziehen.
Weitere Verantwortlichkeiten können aus der Garantenstellung der Städte und Gemeinden erwachsen. Im Zusammenhang mit der Anstaltsgewalt stehen z.B. Bußgelder und Sanierungsverfügungen.
Information und Einbindung der lokalen Politik
Die kommunalpolitischen Organe, als Entscheidungsträger der Städte und Gemeinden, sollten seitens der Verwaltung frühzeitig und umfassend über die gesetzlichen Anforderungen des § 61a LWG NRW informiert werden. Erfolgsversprechende Umsetzungsmodelle und Kampagnen zu § 61a LWG NRW, wie in Lünen, Rheda-Wiedenbrück oder Schwerte, werden von der lokalen Politik unterstützt. In einigen Gemeinden ist der Bürgermeister Schirmherr der gesamten Beratungskampagne.
Die lokale Politik entscheidet beispielsweise über den Beratungsumfang, Personaleinstellungen oder die Vergabe von Beratungsleistungen an Ingenieurbüros.