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Die Umsetzung von § 61a LWG NRW hat vielerorts bereits begonnen: Fristensatzungen wurden eingeführt, mit Fristen für das Jahr 2010 und darüber hinaus. Auch ohne Fristensatzung werden verstärkt Dichtheitsprüfungen durchgeführt, die auf Freiwilligkeit der Bürger beruhen, so z.B. in Lünen.
Vielfältige Werkzeuge und Materialien für Gemeinden vorhanden
Gerade für „Neueinsteiger“, die erst jetzt die Aufgabe der Beratung aktiv übernehmen wollen, bietet sich bereits ein breites Spektrum methodischer Instrumente, um die Grundstückseigentümer fachgerecht zu informieren. Neben Flyern und Info-Broschüren von Ministerien sowie öffentlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen bieten auch Ingenieurbüros, Agenturen und Beratungsunternehmen umfangreiche Planungshilfen, Werkzeuge und Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerinformation.
Konzepte entwickeln sich, mit ständig neuen Ideen
Einige Gemeinden haben langjährige Erfahrung im Umgang mit der Grundstücksentwässerung, so z.B. schon im Zusammenhang mit der Umsetzung des damaligen § 45 der Landesbauordnung. Erfahrene Betriebe suchen ständig nach neuen Konzepten und Ideen zur Einbindung ihrer Bürger, wie z.B. das Angebot besonderer Serviceleistungen (z.B. Qualitätssicherung und Schutz vor Betrug, Lünen) und der Einsatz regionalspezifischer Informationsmittel (vgl. Hänneschen Theater, Köln).
Unzureichende Information provoziert Widerstände
Gerade komplizierte rechtliche und technische Sachverhalte sind auch für den Grundstückseigentümer frühzeitig verständlich, fachlich korrekt und vollständig darzustellen. Nur so kann Missverständnissen, Unmut und der Gefahr massiver Proteste vorgebeugt werden. Insbesondere muss dem Grundstückseigentümer durch rechtzeitige Information noch Handlungsspielraum verbleiben, um die notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum planen und auch finanziell tragen zu können.
Information mit klarem Konzept und rotem Faden
Die vielfältigen Regeln, die das Thema Grundstücksentwässerung beschreiben, müssen allen Beteiligten in verständlicher Weise und in einem klaren Zusammenhang vermittelt werden. Dies betrifft rechtliche Pflichten und Handlungsspielräume ebenso wie die technischen Regeln für die Wahl des Prüfverfahrens, den Umgang mit Dränagen und die Auswahl der zu prüfenden Anlagenteile.
§ 61a LWG NRW berührt mehr als nur die „Dichtheitsprüfung“
Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung ist stets im wasserwirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen, dies belegen schon die Verweise auf das kommunale Abwasserbeseitigungs- bzw. Fremdwassersanierungskonzept in § 61a LWG NRW. Entsprechend leiten sich aus der Schadensfeststellung auf privatem Grund meist auch Sanierungsverpflichtungen ab, die mit erheblichen Kosten und auch weiteren Verbesserungspotenzialen (z.B. Rückstauschutz, Regenwasserbewirtschaftung) verbunden sein können. Eine kommunale Verantwortung für die Beratung zur Sanierung lässt sich so begründen.