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Das Kommunale Netzwerk Grundstücksentwässerung (KomNetGEW) hat eigene Vorschläge in die Diskussion um die nordrhein-westfälische Regelung der Dichtheitsprüfung eingebracht. Die Mitglieder des Netzwerks – immerhin 65 städtische Abwasserbetriebe aus NRW – wollen mit ihrem Eckpunkte-Papier eine fachliche Orientierung aus der wasserwirtschaftlichen Praxis für eine bürgerfreundliche Lösung geben.
Eine eventuelle Novellierung des § 61a LWG NRW sollte sich nach der Vorstellung des KomNetGEW an drei zentralen Grundsätzen orientieren:
Im Einzelnen sollten aus Sicht der Abwasserbetriebe folgende Punkte geregelt werden:
Zur sinnvollen Umsetzung und aus Gründen des Verbraucherschutzes fordert das Eckpunkte-Papier folgende Pflichten für Kommunen:
Finanzierung der Zustandserfassung
Laut KomNetGEW sei zu prüfen, inwieweit die Zustandserfassung der privaten Abwasserleitungen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden, über die Abwassergebühren finanziert werden kann. Wenn dies gebührenrechtlich möglich sei, so sollte den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, sich für die Zustandserfassung dieses Teils der privaten Leitungen per Satzung verantwortlich zu erklären, schlägt das Netzwerk vor. Sie könnten dann Dienstleister mit der Zustandserfassung im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung beauftragen oder diese in Eigenregie durchführen.
Eines nahmen die Mitglieder des Netzwerks auf ihrer jüngsten Mitgliederversammlung noch als Präambel in das Eckpunkte-Papier mit auf: Die Schadensquoten bei privaten Abwasserleitungen sind hoch – deshalb halten die Mitglieder des KomNetGEW die bestehenden, flächendeckenden Regelungen des § 61a LWG grundsätzlich für sinnvoll und wünschen eigentlich einen Fortbestand des § 61a LWG.
Vorschlag: Fristen für die Zustandserfassung
Private Abwasserleitung… | Erstprüfung | Wiederholungsprüfung |
Nach Neubau oder Änderung | Sofort | Nach kommunaler Muss-Fristensatzung, jedoch spätestens nach 30 Jahren |
Im Wasserschutzgebiet (älter 1965/gew.-ind. Älter 1990 | Bis 2015 oder früher (Kann-Fristensatzung) | |
Alle übrigen nach Ermessen der Kommune, z.B. - nach SüwVKan-Strategie - in Fremdwassersanierungsgebieten - bei „Viel-Einleitern“ - bei „Starkverschmutzern“ - in Kanalsanierungsgebieten | Nach kommunaler Muss-Fristensatzung |
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