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16.05.2012

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IKT-Lehrgang "Zertifizierter Berater Grundstücksentwässerung"

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KomNetGEW: Zustandserfassung statt Dichtheitsprüfung

Netzwerk nordrhein-westfälischer Kommunen nennt Eckpunkte für eine wasserwirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Das Kommunale Netzwerk Grundstücksentwässerung (KomNetGEW) hat eigene Vorschläge in die Diskussion um die nordrhein-westfälische Regelung der Dichtheitsprüfung eingebracht. Die Mitglieder des Netzwerks – immerhin 65 städtische Abwasserbetriebe aus NRW – wollen mit ihrem Eckpunkte-Papier eine fachliche Orientierung aus der wasserwirtschaftlichen Praxis für eine bürgerfreundliche Lösung geben.

Eine eventuelle Novellierung des § 61a LWG NRW sollte sich nach der Vorstellung des KomNetGEW an drei zentralen Grundsätzen orientieren:

  1. Zustandserfassung statt Dichtheitsprüfung
    An Stelle der bisherigen Pflicht zu einer Dichtheitsprüfung soll eine Zustandserfassung aller privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) treten.
  2. Starre Prüffristen entschärfen
    Die bisherigen starren Prüffristen sollen flexibler gehandhabt werden. Die Kommunen müssen mehr Spielraum bei der Festlegung von Fristen erhalten, um lokale Gegebenheiten besser berücksichtigen zu können.
  3. Bürgerberatung und Verbraucherschutz
    Die bisherige Pflicht der Kommunen, ihre Bürger in Fragen des § 61a zu beraten, sollte unbedingt erhalten bleiben. Dies ist im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und des Verbraucherschutzes erforderlich. Unnötige Sanierungen sollten vermieden werden, indem die Schwere der Leitungsschäden und die Sanierungsfristen nicht strenger als bei öffentlichen Leitungen gehandhabt werden.


Im Einzelnen sollten aus Sicht der Abwasserbetriebe folgende Punkte geregelt werden:

  • Was muss geprüft werden?
    Alle privaten Abwasserleitungen, die in Verbindung zum kommunalen Netz stehen, d.h. schmutzwasserführende Grundstücksanschlussleitungen, Hausanschlussleitungen, Grundleitungen unter der Bodenplatte, sowie private Sammelkanäle, die mehrere private Grundstücke entwässern.
  • Wann muss geprüft werden?
    Vorschläge für Prüffristen sind in der Tabelle unten dargestellt.
  • Wie darf geprüft werden?
    Das Prüfverfahren kann vom Grundstückseigentümer gewählt werden. Kommunen können in der Fristensatzung die Wahlmöglichkeiten einschränken.
  • Wer darf prüfen?
    Sachkundige mit NRW-Zulassung gemäß § 61a (6) oder gleichwertig.


Zur sinnvollen Umsetzung und aus Gründen des Verbraucherschutzes fordert das Eckpunkte-Papier folgende Pflichten für Kommunen:

  1. Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer in allgemeinen Fragen des Neubaus, der Zustandserfassung, Zustandsbewertung und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen
  2. Erfassung und Bewertung der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Grundstücksentwässerung für das wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept
  3. Konzeptionelle Berücksichtigung der Grundstücksentwässerung im kommunalen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)
  4. Satzungsrechtliche Festlegung von Prüffristen
  5. Festlegung von Sanierungsfristen im Einzelfall
  6. Einfordern von Nachweisen über den Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Ziel der Planung, Vorbereitung, Überwachung und Ergebniskontrolle von ABK-Maßnahmen


Finanzierung der Zustandserfassung
Laut KomNetGEW sei zu prüfen, inwieweit die Zustandserfassung der privaten Abwasserleitungen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden, über die Abwassergebühren finanziert werden kann. Wenn dies gebührenrechtlich möglich sei, so sollte den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, sich für die Zustandserfassung dieses Teils der privaten Leitungen per Satzung verantwortlich zu erklären, schlägt das Netzwerk vor. Sie könnten dann Dienstleister mit der Zustandserfassung im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung beauftragen oder diese in Eigenregie durchführen.

Eines nahmen die Mitglieder des Netzwerks auf ihrer jüngsten Mitgliederversammlung noch als Präambel in das Eckpunkte-Papier mit auf: Die Schadensquoten bei privaten Abwasserleitungen sind hoch – deshalb halten die Mitglieder des KomNetGEW die bestehenden, flächendeckenden Regelungen des § 61a LWG grundsätzlich für sinnvoll und wünschen eigentlich einen Fortbestand des § 61a LWG.


Vorschlag: Fristen für die Zustandserfassung

 

Private Abwasserleitung…

Erstprüfung

Wiederholungsprüfung

Nach Neubau oder Änderung

Sofort

Nach kommunaler Muss-Fristensatzung, jedoch spätestens nach 30 Jahren

Im Wasserschutzgebiet (älter 1965/gew.-ind. Älter 1990

Bis 2015 oder früher (Kann-Fristensatzung)

Alle übrigen nach Ermessen der Kommune, z.B.

-       nach SüwVKan-Strategie

-       in Fremdwassersanierungsgebieten

-       bei „Viel-Einleitern“

-       bei „Starkverschmutzern“

-       in Kanalsanierungsgebieten

Nach kommunaler Muss-Fristensatzung



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