Zweitägiger Lehrgang vermittelt die Inhalte der überarbeiteten Norm in Theorie und Praxis.
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Baden-Württemberg
Bei konkreten Anfragen wird in Baden-Württemberg auf den Zusammenhang zwischen § 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (bzw. § 45a Wassergesetz Baden-Württemberg) und der DIN 1986-30 als allgemein anerkannte Regel der Technik für den Bereich Grundstücksentwässerung hingewiesen. Landesspezifische Regelungen zur Inspektion und Sanierung von Grundstückentwässerungsanlagen (GEA) gibt es nicht. Man wartet ab, ob der Bund eigene Bestimmungen erlassen wird.
Bayern
Eine landesgesetzliche Regelung zur Überwachung von GEA gibt es in Bayern nicht. Die DIN 1986-30 ist zwar als maßgebliche Regel der Technik im Sinne des § 18b WHG (bzw. § 60 WHGneu) anzusehen, sie ist jedoch in Bayern nicht offiziell eingeführt worden. Bis zum Erlass einer Selbstüberwachungsverordnung durch den Bund sind in Bayern keine landesrechtlichen Regelungen vorgesehen.
In Bayern gibt es derzeit aber eine Muster-Satzung, die eine regelmäßige Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen vorsieht.
Berlin
In Berlin sind GEA gem. § 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 2 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) wie z.B. DIN-Normen und Arbeitsblätter der technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen zu errichten, zu betreiben und zu überwachen. Die Normen und Arbeitsblätter bedürfen keiner gesonderten Einführung. Sie gelten unmittelbar. Für die Wasserschutzgebiete ist je nach Schutzzone eine regelmäßige Prüfung der Abwasseranlagen in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen festgelegt. Weitergehende landesspezifische Regelungen gibt es nicht – sie sind auch nicht vorgesehen.
Brandenburg
Keine Antwort auf Nachfrage des IKT
Bremen
Das Bremische Wassergesetz (BremWG) enthält in § 137 Abs. 1 eine analoge Bestimmung zu § 18b WHG. Zusätzlich überträgt das Bundesland Bremen mit dem § 133 Abs. 3 BremWG den Städten Bremen und Bremerhaven die Aufgabe, die Regeln der Technik bei der Errichtung und bei dem Betrieb von GEA sicherzustellen. Im Land Bremen ist die DIN 1986-30 nicht explizit eingeführt, sondern nur indirekt durch den Verweis des § 18b WHG.
Hamburg
Auf Grundlage des Hamburgischen Abwassergesetzes wurde die DIN 1986-30 verbindlich eingeführt. Hierdurch wurden auch die Fristen geregelt. Der Zeitraum für die Wiederholungsprüfung für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser in Wasserschutzgebieten wurde generell auf 10 Jahre verlängert. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist unaufgefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende GEA ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Zurzeit werden Eigentümer in folgenden Fällen aufgefordert, Dichtheitsnachweise für bestehende Anlagen vorzulegen:
Dichtheitsprüfungen sowie Sanierungen sind von anerkannten Fachbetrieben durchzuführen.
Hessen
Seit Mitte 2010 gilt eine neue Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO). Demnach müssen private Zuleitungskanäle – Anschlusskanäle und Grundleitungen – untersucht werden. Kommunen müssen sich darüber zwingend Nachweise vorlegen lassen. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, ob die Zuleitungskanäle den a.a.R.d.T. entsprechen. Auch muss Art, Dimension, Lage und Zustand angegeben werden.
Im Regelfall muss die Erstprüfung bis Ende 2024 erfolgen. Kommunen können kürzere Staffelfristen festlegen, um private und öffentliche Prüfungen zu synchronisieren. Wiederholungsprüfungen müssen alle 30 Jahre stattfinden. Davon abweichend gelten für gewerbliches Abwasser sowie für Wasser- und Heilquellen-Schutzgebiete höhere Anforderungen und kürzere Fristen – in der Regel 15 Jahre.
Alle nach dem 1. Januar 1996 gebauten oder dauerhaft sanierten Zuleitungskanäle gelten auch ohne Prüfung zum 1. Januar 2010 per se als erstmals geprüft. Sie müssen demnach bis Ende 2039 erneut geprüft werden.
Bei Freispiegelleitungen genügt in der Regel die optische Inspektion. Für Druckleitungen ist eine Druckprüfung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Leitungen vor Abwasservorbehandlungsanlagen. Informationen zur EKVO finden Sie hier.
Mecklenburg-Vorpommern
Mit § 60 Abs. 1 und 2 WHG besteht grundsätzlich für jedermann die Verpflichtung, seine Abwasseranlagen nach den a.a.R.d.T. herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des WHG wurden die analogen landesrechtlichen Vorschriften im Landeswassergesetz aufgehoben. Entsprechen die Anlagen den a.a.R.d.T. nicht, sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
Vom Geltungsbereich der Selbstüberwachungsverordnung M-V werden die GEA nicht erfasst. Generell schärfere Anforderungen sind für die privaten Leitungen nicht vorgesehen. Insofern geht die DIN 1986-30 mit den darin ausdrücklich geregelten Fristen nach Auffassung M-V über die Legitimation eines solchen Regelwerks hinaus. In M-V bleibt es demnach bei der Umsetzung innerhalb angemessener Fristen und der Möglichkeit der Einzelfallregelung seitens der zuständigen Behörden.
Aktivitäten im öffentlichen und privaten Raum sollen koordiniert werden. Es wird für entsprechende Dienstleistungsangebote durch die Netzbetreiber plädiert.
Niedersachsen
Pressemitteilung Nr. 27/2009: „Anders als in NRW sind die niedersächsischen Betreiber von privaten Abwasseranschlussleitungen gesetzlich nicht verpflichtet, Dichtheitsprüfungen an ihren Leitungen vornehmen zu lassen“, stellte Umweltminister Hans-Heinrich Sander […] klar, nachdem er die Rechtslage noch einmal hat prüfen lassen. [...] Möglich ist es allerdings, dass die Verpflichtungen zur Dichtheitsprüfung in einer kommunalen Abwassersatzung begründet werden. Die Kommunen können eine derartige Regelung zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie treffen.
Nordrhein-Westfalen
Die Grundstückentwässerung ist in NRW im Landeswassergesetz (LWG) geregelt. Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Die Gemeinde kann die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten satzungsrechtlich vorschreiben. Der Eigentümer hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung anzufertigen, die aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen ist. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. Die erste Dichtheitsprüfung bestehender Leitungen ist bei einer Änderung durchzuführen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015. Die Gemeinde muss für bestehende, ältere Abwasserleitungen in einem Wasserschutzgebiet durch Satzung kürzere Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen. Die Gemeinde soll abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind oder die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebiets die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
Rheinland-Pfalz
Die Thematik GEA stellt in RLP einen Schwerpunkt dar. Der Private ist in der Verantwortung für den privaten Bereich (Grundstücksentwässerung), die öffentliche Hand für den Grundstücksanschluss (und auch in der Mitverantwortung für den privaten Bereich über das jeweilige Satzungsrecht). Kooperationen bei Inspektion und Sanierung werden ausdrücklich befürwortet.
Für die Grundstücksentwässerung wurde in RLP bewusst keine Regelung getroffen. Diese gibt es bereits (Wasser-, Bau- und Satzungsrecht). Während die technischen Regelungen in der DIN 1986-30 mitgetragen werden, werden die starren Fristsetzungen kritisch gesehen. Über das tatsächliche Erfordernis einer Kanalinspektion und über die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von den örtlichen Randbedingungen nach Abstimmung zwischen dem Privaten und der Kommune zu entscheiden. Bei Anschlüssen mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung wird auch die Wasserbehörde tätig.
Saarland
Im Saarland wurde die DIN 1986-30 mit Fristen nicht eingeführt und ist somit nicht bindend vorgeschrieben. Entsprechend erfolgt auch keine regelmäßige Überwachung nach Landesrecht. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen aber nach den a.a.R.d.T. wie z.B. DIN-Normen und Arbeitsblätter der technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen zu errichten und zu betreiben. Für den Bereich der Instandhaltung gibt die DIN 1986-30 die a.a.R.d.T. abschließend vor.
Von Landeseite wird jedem Betreiber empfohlen, diese Norm einzuhalten. Die in der Norm beschriebenen Anforderungen sind einem Betreiber regelmäßig zuzumuten. Ein Abweichen ist grundsätzlich auf eigenes Risiko möglich. In einem Schadensfall muss dann aber nachgewiesen werden, dass nicht gegen die a.a.R.d.T. verstoßen wurde.
In Einzelfällen orientierten sich die zuständigen Behörden an dieser Norm als a.a.R.d.T. Die Umsetzung von Vorgaben dieser Norm kann insoweit sowohl von den Gemeinden (Satzung) als auch von der UWB im Einzelfall eingefordert werden.
Sachsen
Keine Antwort auf Nachfrage des IKT
Sachsen-Anhalt
Landesgesetzliche Regelungen zur Instandhaltung von GEA gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Nach § 60 Abs.1 WHG dürfen Abwasseranlagen nur nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dazu gehört auch, dass GEA dicht sein müssen. DIN-Normen sind a.a.R.d.T., die zum Teil voneinander abweichende Bemessungsvorschriften oder Fristen enthalten. Die DIN 1986-30 ist bisher nicht rechtsverbindlich eingeführt worden. Das ist auch nicht beabsichtigt. Auch die Eigenüberwachungsverordnung enthält keine entsprechende Verpflichtung. Daher sind die Vorgaben der DIN 1986-30 nicht zwingend. Satzungsrechtliche Regelungen zur Überwachung von GEA bleiben davon unberührt.
Schleswig-Holstein
Die DIN 1986 Teil 30 wurde mit Änderungen verbindlich eingeführt: Frist für die Dichtheitsprüfung bis Ende 2025, Wiederholungsprüfung alle 30 Jahre, keine Vorlagepflicht für Prüfnachweis und private Prüfung erst, wenn öffentlicher Kanal saniert wurde. Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten und solche, die gewerbliches Abwasser ableiten, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit zu überprüfen. In allen anderen Gebieten gilt der Stichtag 31. Dezember 2025.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten wird alle 30 Jahre eine Wiederholungsprüfung fällig. Bereits vor Ende der festgesetzten Frist durchgeführte Dichtheitsprüfungen werden so behandelt, als wären sie zum spätestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Wiederholungsintervalle in Wasserschutzgebieten: alle fünf Jahre in Wasserschutzzone II, alle 15 Jahre in Wasserschutzzone III und III A. Für Leitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen aus der DIN 1986-30. Ausnahme: Wird das gewerbliche Abwasser vorbehandelt oder bedarf es keiner Vorbehandlung und weist es weniger als die dreifache Konzentration des häuslichen Rohabwassers auf, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Dann ist eine optische Inspektion ausreichend.
Der Nachweis der Dichtheitsprüfung ist vorzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen. Die Unteren Wasserbehörden müssen die Umsetzung der DIN 1986-30 stichprobenartig überprüfen und die Sanierungspflicht durchsetzen.
Informationen zum Einführungserlass finden Sie hier.
Den Einführungserlass finden Sie hier.
Thüringen
Die Regelungen der DIN 1986-30 mit Fristen werden derzeit nicht intensiv diskutiert. Diese sind als a.a.R.d.T. jedoch zu beachten. Zuständig sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Eine Verpflichtung des Landes, weitergehende Vorgaben zu machen, besteht nicht. Hinsichtlich ggf. vorhandener zu hoher Fremdwasserbelastungen ist es den Kommunen satzungsrechtlich möglich vorzugeben, wie das Abwasser von Grundstücken zu überlassen ist – z.B. ohne Fremdwasser. So können entsprechende Sanierungen Anlass-bezogen durchgeführt werden. Der Sanierung von Grundstücksleitungen ist hinsichtlich der Aktivitäten des Landes nur eine nachrangige Priorität zugeordnet.
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